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Wenn die Zuständigkeit wechselt

Assistenzleistungen nach dem SGB IX

Unser Schwerpunkt ist und bleibt die Jugendhilfe. In Einzelfällen liegt die Zuständigkeit aber bei der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX, entweder schon bei der Anfrage oder weil sie im Verlauf aufgrund der Behinderung des jungen Menschen dorthin wechselt. Dann muss die Begleitung deshalb nicht enden.

Wann das SGB IX greift

Zur Eingliederungshilfe nach dem SGB IX kommt es, wenn die Zuständigkeit aufgrund der Behinderung des jungen Menschen dorthin wechselt oder wenn sie bereits bei der Anfrage dort lag. Entsprechend erreichen uns solche Anfragen teils vom Jugendamt im laufenden Fall, teils direkt vom Träger der Eingliederungshilfe.

Warum wir diesen Weg mitgehen

Junge Menschen, die zu uns kommen, haben häufig schon mehrere Beziehungsabbrüche hinter sich. Deshalb arbeiten wir mit verlässlichen, stabilen Bezugspersonen; darauf baut alles Weitere auf.

Wechselt die Zuständigkeit zum Träger der Eingliederungshilfe, folgt im Regelfall auch ein Wechsel des Anbieters und damit der Bezugsperson. Ausgerechnet an einer ohnehin schwierigen Schwelle bricht dann ab, was über Jahre aufgebaut wurde. Diesen Bruch wollen wir vermeiden können, wenn er fachlich nicht sinnvoll ist.

Was sich ändert, und was nicht

Es ändert sich: der Kostenträger, die Rechtsgrundlage und das Planungsverfahren. Statt der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII greift das Gesamtplanverfahren nach § 117 SGB IX. Aus dem jungen Menschen wird im Sprachgebrauch des Gesetzes die leistungsberechtigte Person.

Es bleibt: die Fachkraft, das Setting, der Wohnort und die Arbeitsweise. Beziehungsarbeit, ein Ansprechpartner rund um die Uhr, wöchentliche Fallgespräche und Supervision gelten unverändert.

Für wen das infrage kommt

  • Junge Menschen, die wir bereits begleiten und bei denen die Zuständigkeit aufgrund ihrer Behinderung auf die Eingliederungshilfe übergeht
  • Leistungsberechtigte Personen nach § 99 SGB IX mit komplexem Unterstützungsbedarf, für die herkömmliche Settings der Eingliederungshilfe nicht tragen
  • Anfragen, bei denen die Zuständigkeit von vornherein bei der Eingliederungshilfe liegt und eine Einzelassistenz die passende Antwort ist

Wir treten nicht als Anbieter mit freien Kapazitäten auf. Ob wir eine Anfrage annehmen können, klären wir im Einzelfall; die Zahl der Fachkräfte begrenzt uns.

Ein Blick nach vorn

Die Trennung zwischen den beiden Leistungssystemen soll für junge Menschen ohnehin fallen: Nach den derzeitigen Reformplänen soll die Kinder- und Jugendhilfe ab 2028 auch für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen zuständig werden. Das Gesetzgebungsverfahren dazu läuft noch.

Für uns heißt das: Erfahrung über beide Systeme hinweg ist keine Abweichung vom Kurs, sondern Vorbereitung darauf.

Konkrete Anfrage?

Sie haben einen Fall, für den die Regelangebote nicht mehr passen? Rufen Sie uns an. Im Gespräch klären wir gemeinsam, ob und in welchem Setting wir den jungen Menschen begleiten können.